US-Klage gegen Google: Parallelen zum EU-Urteil 2017?
10.09.2024
10.09.2024
10.09.2024
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2017 markierte einen Wendepunkt in der Geschichte der digitalen Wirtschaft: Die Europäische Kommission (EK) verhängte eine Rekordstrafe von 2,42 Milliarden Euro gegen Google. Das Urteil? „Unzulässige Vorzugsbehandlung des eigenen Preisvergleich-Dienstes (Google Shopping).“ Nun, 7 Jahre später, spielt sich ein ähnliches Spektakel in den USA ab.
Das neue Urteil gegen Google in den USA
Bereits am 20. Oktober 2020 klagten insgesamt 11 Bundesstaaten gegen Google. Der Vorwurf: Der Onlinegigant soll seine marktbeherrschende Stellung ausnutzen, um Konkurrenten im Bereich der Werbeanzeigen und Vergleichsportale zu benachteiligen. Die Kläger behaupten, Google bevorzugt seine eigenen Dienste und schränkt so den Wettbewerb am Vergleichsportalmarkt enorm ein. Die US-Regierung argumentierte sogar, Google habe mit der Praxis „eine Mauer um sein Suchmaschinen-Monopol“ erschaffen. Nun wurde ein 280 Seiten langes Urteil vom Richter Amit Mehta gefällt, indem Google ein potenzieller Verstoß gegen das amerikanische Kartellgesetz vorgeworfen wird. Welche Auflagen das US-Justizministerium als Kläger fordern wird, ist noch unbekannt.
Déjà-vu vom EU-Urteil gegen Google
Auch 2017 fiel ein Urteil gegen Google bezüglich sehr ähnlicher Vorwürfe:
Verstoß gegen das EU-Kartellrecht. Das bedeutet:
Bevorzugung des eigenen Dienstes (Google Shopping)
Benachteiligung der Konkurrenz (Vergleichsportale Dritter)
Als das Urteil gegen Google im Juni 2017 von der Europäischen Kommission (EK) gefällt wurde, wurde nicht nur eine Rekordstrafe von 2,42 Milliarden Euro verhängt, auch wurde Google dazu verpflichtet, die Praktiken innerhalb von 90 Tagen zu ändern. Nämlich so, dass konkurrierende Preisvergleichsdienste nicht mehr benachteiligt werden. Googles Lösung dazu war und ist bis heute das Google CSS (Comparison Shopping Service) Programm. Dies ermöglicht es Preisvergleichsdiensten, Anzeigen in den Google Shopping-Ergebnissen zu schalten und so den Wettbewerb mit Googles eigenem Shopping-Dienst zu fördern. Dadurch sollen mehr Anbieter die Möglichkeit erhalten, ihre Produkte sichtbar zu machen.
Die Parallelen beider Urteile
Die Ähnlichkeiten zwischen dem EU-Fall und dem aktuellen US-Fall sind auffällig. Überschneidend sind vor allem die zentralen Vorwürfe:
Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung
Benachteiligung der Wettbewerber
Beeinträchtigung des Wettbewerbs
Während die EU bereits diese Vorwürfe mit hohen Geldstrafen und der Aufforderung zur Änderung der Praktiken verhängt hat und Maßnahmen zur Behebung der Missstände forderte, befindet sich der US-Fall noch in einem frühen Stadium, in dem noch keine Strafen oder Zwangsänderungen erfordert werden.
Das Google CSS Partner Programm nun bald weltweit?
Der aktuelle Fall in den USA wirft Zweifel auf:
Nutzt Google seine marktbeherrschende Macht auch unfair gegenüber Konkurrenten in anderen Segmenten?
Aktuell kann man darüber nur spekulieren. Jedoch machen die Parallelen zum EU-Urteil von 2017 deutlich, dass solche Probleme nicht nur ein regionales Phänomen sind - sie betreffen die ganze Welt. Es bleibt abzuwarten, welche weiteren Maßnahmen die US-Behörden ergreifen werden und ob diese zu einem Ergebnis führen, das dem der EU ähnlich ist. Ein Google CSS Programm in Amerika? Das Urteil spricht nicht nur gegen die Google Shopping Praktiken, sondern gegen Googles generelle Macht im Suchbereich. Mit einer Öffnung des Shopping Kanals wäre Google die US-Behörden also noch nicht los. Dennoch geht es um ähnliche Themen bei beiden Urteilen. Bleibt also abzuwarten, ob Google ähnlich wie in der EU reagiert und die Werbeanzeigen Richtung Drittanbieter öffnet.
Was wir aber jetzt schon wissen: Die Entscheidung der US-Behörden könnte die digitale Wirtschaft und die Art und Weise, wie große Tech-Unternehmen reguliert werden, zukünftig grundlegend verändern.
2017 markierte einen Wendepunkt in der Geschichte der digitalen Wirtschaft: Die Europäische Kommission (EK) verhängte eine Rekordstrafe von 2,42 Milliarden Euro gegen Google. Das Urteil? „Unzulässige Vorzugsbehandlung des eigenen Preisvergleich-Dienstes (Google Shopping).“ Nun, 7 Jahre später, spielt sich ein ähnliches Spektakel in den USA ab.
Das neue Urteil gegen Google in den USA
Bereits am 20. Oktober 2020 klagten insgesamt 11 Bundesstaaten gegen Google. Der Vorwurf: Der Onlinegigant soll seine marktbeherrschende Stellung ausnutzen, um Konkurrenten im Bereich der Werbeanzeigen und Vergleichsportale zu benachteiligen. Die Kläger behaupten, Google bevorzugt seine eigenen Dienste und schränkt so den Wettbewerb am Vergleichsportalmarkt enorm ein. Die US-Regierung argumentierte sogar, Google habe mit der Praxis „eine Mauer um sein Suchmaschinen-Monopol“ erschaffen. Nun wurde ein 280 Seiten langes Urteil vom Richter Amit Mehta gefällt, indem Google ein potenzieller Verstoß gegen das amerikanische Kartellgesetz vorgeworfen wird. Welche Auflagen das US-Justizministerium als Kläger fordern wird, ist noch unbekannt.
Déjà-vu vom EU-Urteil gegen Google
Auch 2017 fiel ein Urteil gegen Google bezüglich sehr ähnlicher Vorwürfe:
Verstoß gegen das EU-Kartellrecht. Das bedeutet:
Bevorzugung des eigenen Dienstes (Google Shopping)
Benachteiligung der Konkurrenz (Vergleichsportale Dritter)
Als das Urteil gegen Google im Juni 2017 von der Europäischen Kommission (EK) gefällt wurde, wurde nicht nur eine Rekordstrafe von 2,42 Milliarden Euro verhängt, auch wurde Google dazu verpflichtet, die Praktiken innerhalb von 90 Tagen zu ändern. Nämlich so, dass konkurrierende Preisvergleichsdienste nicht mehr benachteiligt werden. Googles Lösung dazu war und ist bis heute das Google CSS (Comparison Shopping Service) Programm. Dies ermöglicht es Preisvergleichsdiensten, Anzeigen in den Google Shopping-Ergebnissen zu schalten und so den Wettbewerb mit Googles eigenem Shopping-Dienst zu fördern. Dadurch sollen mehr Anbieter die Möglichkeit erhalten, ihre Produkte sichtbar zu machen.
Die Parallelen beider Urteile
Die Ähnlichkeiten zwischen dem EU-Fall und dem aktuellen US-Fall sind auffällig. Überschneidend sind vor allem die zentralen Vorwürfe:
Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung
Benachteiligung der Wettbewerber
Beeinträchtigung des Wettbewerbs
Während die EU bereits diese Vorwürfe mit hohen Geldstrafen und der Aufforderung zur Änderung der Praktiken verhängt hat und Maßnahmen zur Behebung der Missstände forderte, befindet sich der US-Fall noch in einem frühen Stadium, in dem noch keine Strafen oder Zwangsänderungen erfordert werden.
Das Google CSS Partner Programm nun bald weltweit?
Der aktuelle Fall in den USA wirft Zweifel auf:
Nutzt Google seine marktbeherrschende Macht auch unfair gegenüber Konkurrenten in anderen Segmenten?
Aktuell kann man darüber nur spekulieren. Jedoch machen die Parallelen zum EU-Urteil von 2017 deutlich, dass solche Probleme nicht nur ein regionales Phänomen sind - sie betreffen die ganze Welt. Es bleibt abzuwarten, welche weiteren Maßnahmen die US-Behörden ergreifen werden und ob diese zu einem Ergebnis führen, das dem der EU ähnlich ist. Ein Google CSS Programm in Amerika? Das Urteil spricht nicht nur gegen die Google Shopping Praktiken, sondern gegen Googles generelle Macht im Suchbereich. Mit einer Öffnung des Shopping Kanals wäre Google die US-Behörden also noch nicht los. Dennoch geht es um ähnliche Themen bei beiden Urteilen. Bleibt also abzuwarten, ob Google ähnlich wie in der EU reagiert und die Werbeanzeigen Richtung Drittanbieter öffnet.
Was wir aber jetzt schon wissen: Die Entscheidung der US-Behörden könnte die digitale Wirtschaft und die Art und Weise, wie große Tech-Unternehmen reguliert werden, zukünftig grundlegend verändern.